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Der Einsatz von EDV in der Arztpraxis kann nicht mit dem privaten Gebrauch verglichen werden. Gesundheitsdaten bedürfen einen höheren Schutz und die notwendigen Maßnahmen werden vom Gestzgeber als besonders hoch eingestuft, die bei Missachtung strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Der Gesetzgeber beschreibt diese Schutzpflichten in der DSGVO und dem Ergänzungs-Zusatz dem neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSGneu). Er droht mit Bußgeldern bis 20 Mio Euro und Gefängnisstrafen bis zu 3 Jahrenen. Daneben werden im Strafgesetzbuch, Telekommunikationsgesetz und in der Berufsordnung für Ärzte weitere Represalien festgelegt.
Der Unternehmer Arzt muss sich diesen Gesetzen und Auflagen stellen und sie umsetzen. Er trägt dafür die alleinige, persönliche und unternehmerische Verantwortung.
Der Einsatz von EDV in der Arztpraxis kann nicht mit dem privaten Gebrauch verglichen werden. Gesundheitsdaten bedürfen einen höheren Schutz und die notwendigen Maßnahmen werden vom Gestzgeber als besonders hoch eingestuft, die bei Missachtung strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Der Gesetzgeber beschreibt diese Schutzpflichten in der DSGVO und dem Ergänzungs-Zusatz dem neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSGneu). Er droht mit Bußgeldern bis 20 Mio Euro und Gefängnisstrafen bis zu 3 Jahrenen. Daneben werden im Strafgesetzbuch, Telekommunikationsgesetz und in der Berufsordnung für Ärzte weitere Represalien festgelegt.
Der Unternehmer Arzt muss sich diesen Gesetzen und Auflagen stellen und sie umsetzen. Er trägt dafür die alleinige, persönliche und unternehmerische Verantwortung.
Im Alltag ist jedoch dieses Thema unbeliebt, denn es kostet Knowhow, Zeit, Umstrukturierungsmaßnahmen und damit Geld. Im Gegensatz zum Qualitäts-Management, mit dem sich die Ärzte mit großem Aufwand in den letzten Jahren befassen mussten, ist Datenschutzrecht wie Steuerrecht ein Gesetz.