Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn trotz Verpflichtung kein Datenschutzbeauftragter bestellt wird?
Arztpraxen mit mehr als neun Mitarbeitern, die personenbezogene Daten (also insbesondere Mitarbeiter- und Patientendaten) EDV-gestützt verarbeiten, benötigen nach
§ 4f BDSG einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten (im Einzelfall kann die Verpflichtung auch schon früher bestehen). Obwohl diese Verpflichtung bereits seit Jahren besteht, sind viele Arztpraxen dieser Anforderung bisher nicht nachgekommen.Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. Die maximale Höhe des Bußgeldes wurde im Rahmen der Novellierung des BDSG nochmals erhöht.
Bußgeldtatbestände nach § 43 BDSG
Eine Aufzählung aller Bußgeldtatbestände würde den Rahmen sprengen. Exemplarisch sei im Folgenden
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG:„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] einen [...] (Datenschutzbeauftragten) nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig [...] bestellt.“
Weiter heißt es in Absatz 3 der Vorschrift
„Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro [...] geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die genannten [...] (50.000,- Euro) [...] hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.“
Was umfasst dieser Tatbestand im Einzelnen?
Erfasst wird zweifelsfrei der Tatbestand, dass eine Arztpraxis trotz der Verpflichtung aus
§ 4f BDSG keinen oder zu spät einen Beauftragten bestellt.Ist ein Datenschutzbeauftragter zwar formal bestellt, aber nicht in der Lage, diese Funktion auszuüben oder erfüllt er die
Qualifikationsvoraussetzungen offensichtlich nicht, liegt ebenfalls keine wirksame Bestellung vor und der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ist erfüllt.
Bußgeld auch bei fehlender Schriftform der Bestellung möglich
Sanktioniert wird auch der Fall, dass die Bestellung nicht schriftlich („nicht in der vorgeschriebenen Weise“) erfolgt ist. Nicht erfasst ist der Fall, dass ein Beauftragter zwar bestellt ist, aber pflichtwidrig untätig bleibt (Anmerkung: Dieser Fall wird wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots nicht erfasst, da damit die für die juristische Auslegung relevante Wortlautgrenze überschritten würde).